ZFU Zulassung – Verstoße ich mit meinem Onlinekurs gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz?
ZFU Zulassung

Nach der Thematik der DSGVO, Abmahnwelle zur Nutzung von Google Fonts und nicht lizenzfreier Musik bei Instagram ist seit letzter Woche eine weitere Thematik in der Online Business Bubble aufgetaucht, die bisher nur wenige auf dem Schirm hatten: Das FernUSG und die ZFU Zulassung von Onlinekursen und Coaching-Angeboten.

Auslöser dieser Welle ist eine Email, mit der der Zahlungsanbieter bzw. Reseller Digistore24 letzte Woche seine Nutzer darüber informiert hat, dass die Genehmigungskriterien für Produkte mit Mitgliederbereich und/oder Coaching-Produkte an die Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) angepasst wurden, damit die Kaufverträge für diese Produkte rechtssicher sind. Produkte werden damit nicht genehmigt, wenn sie als Fernunterricht gelten. Digistore24 reagiert mit dieser Prüfung auf ein Urteil des OLG Celle vom 1. März 2023. Hier findest du den dazugehörigen Text auf der Digistore24-Seite.

Für viele Onlinekurs-Ersteller ist dies zunächst eine echt blöde Nachricht. Mich haben schon einige Fragen von Kunden erreicht, ob sie nun ihre bisherigen digitalen Produkte nicht mehr verkaufen können.

Disclaimer: Ich weise an dieser Stelle darauf hin, darauf hin, dass dieser Blogartikel keine Rechtsberatung ersetzt. Solltest du konkrete Fragen zu deinem Online-Business haben, wende dich bitte an einen mit dieser Thematik erfahrenen Rechtsanwalt.

Aber schauen wir uns das ganze doch mal in Ruhe an, um zu verstehen, worum der ganze Trubel geht. Im Folgenden erläutere ich die wichtigsten Zusammenhänge und verlinke dir die Quellen, so dass du nicht selbst alles recherchieren musst.

Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und die ZFU Zulassung?

Seit dem 1. Januar 1977 gibt es in Deutschland ein Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (kurz: Fernunterrichtsschutzgesetz, FernUSG). Dieses soll seit über 30 Jahren einen umfassenden staatlichen Verbraucherschutz für Fernlehrgänge gewährleisten. Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Lehrgänge, bei denen Lehrende und Lernende vorwiegend oder ausschließlich räumlich getrennt sind und bei denen der Lernerfolg individuell überwacht wird, d.h. eine persönliche Betreuung durch einen Fernlehrer erfolgt.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz legt genau fest, welche Kriterien ein Fernlehrgang erfüllen muss, bevor er von der zuständigen Behörde, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln, zugelassen werden kann. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Verträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (verbraucherschutzrechtliche Prüfung) und ob das Lehrgangsziel mit den Studienmaterialien erreicht werden kann (pädagogische Prüfung).
Es ist zu beachten, dass ein Fernlehrgang erst nach seiner staatlichen Zulassung von einer Fernschule angeboten werden darf oder zumindest bei der ZFU angezeigt werden muss.

Ist mein Onlinekurs denn ein Fernlehrgang?

Nach §1 FernUSG liegt Fernunterricht dann vor, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden und es dafür eine vertragliche Grundlage gibt.

Zudem müssen außerdem zwei Kriterien erfüllt sein:

  • der Lehrende und der Lernende sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt (asynchrone Wissensvermittlung)

und

– der Lehrende oder sein Beauftragter überwachen den Lernerfolg (Lernstandskontrolle)

Das klingt vielleicht, als würde dies deinen Onlinekurs nicht betreffen. Mit einem Blick auf die Kriterien für die Zulassung bei der ZFU klar, dass gängige Gruppenprogramme mit Gruppen-Calls und Zugang zu Videoaufzeichnungen und anderen Materialien sowie einem Mitgliederbereich höchstwahrscheinlich unter Fernlehrgang läuft. Hier wird die Wissensvermittlung in der Regel meist mehr als die Hälfte der Kenntnisse und Fähigkeiten mithilfe von Medien vermittelt und verläuft somit asynchron. Außerdem gilt schon die Möglichkeit der Nachfrage z.B. in Q&A-Sessions oder in WhatsApp- oder Facebook-Gruppen als Überwachung des Lernerfolgs bzw. einer Lernstandkontrolle.

Aber: Es ist nur ein Fernlehrgang, wenn beide Kriterien gleichzeitig erfüllt sind. Solange dein Kurs nur synchron oder mehr als 50 % synchron abgehalten werden oder du eben keine Lernstandskontrolle bietest, gilt es nicht als Fernlehrgang. Sehr anschaulich wird das hier bei der ZFU dargestellt: https://zfu.de/veranstaltende.html.

Nicht als Fernlehrgang gelten reine live Coaching-Angebote (ohne Aufzeichnungen) und reine Selbstlernkurse (ohne Möglichkeit, inhaltliche Fragen zu stellen).

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Was mache ich, wenn mein Onlinekurs als Fernlehrgang gilt?

Wenn dein Onlinekurs als Fernlehrgang einzuschätzen ist, benötigst du nach §12 FernUSG für deinen Kurs eine Zulassung durch die ZFU. Dienen die Inhalte und Ziele deines Kurses der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung, dann wird zwar keine Zulassung durch die ZFU benötigt. Der Kurs muss aber dennoch bei der ZFU angezeigt werden.

Ist es nicht von Vorteil, wenn mein Onlinekurs eine Zertifizierung bzw. Zulassung durch die ZFU bekommt?

Klar, Zertifizierung klingt super. Eines der Ziele des FernUSG ist ja auch, dass der Verbraucher nicht viel Geld in Fern-Angebote steckt, die dann vielleicht keinen Erfolg zeigen. Es geht also um eine gewisse Qualitätskontrolle. 

Allerdings geht es nicht nur darum, dass dein Kurs damit als besonders gut auszeichnet. Du solltest dir darüber im Klaren sein, dass mit der Zertifizierung durch die ZFU auch weitere Aspekte wie Fernunterrichtsvertrag und bestimmte Regelungen zum Widerruf und Kündigung aus Gründen des Verbraucherschutzes anzuwenden sind.

Dazu kommt, dass die Prüfung und Genehmigung durch die ZFU Zeit und Geld kostet. Die Gebühren belaufen sich laut ZFU auf mindestens 1050 Euro, bei geringpreisigen Kursgebühren unter 250 können sie auch geringer ausfallen.

Ein weiterer Nachteil ist außerdem, dass Reseller wie Digistore24 den Verkauf deines Online Produktes nicht übernehmen, wenn es sich um einen Fernlehrgang handelt, da die Zertifizierung auf deinen Namen läuft und der Verkauf über Digistore24 erfolgt.

Wie kann ich meine Online Kurse so aufbauen, dass sie nach den Vorgaben der ZFU nicht als Fernlehrgang gelten?

Wie oben bereits erwähnt, gelten reine Coaching-Angebote und reine Selbstlernkurse nicht als Fernlehrgänge und brauchen daher weder eine Anzeige noch eine Prüfung und Zulassung bei der ZFU.

Digistore 24 selbst schlägt vor, diese Kursformate daher nicht zu vermischen, sondern als unabhängig voneinander kaufbare Produkte anzulegen und als AddOn miteinander zu verbinden, bei dem aber jeweils wahlweise nur ein Produkt oder beide gemeinsam gekauft werden müssen.

Allerdings ist es wirklich schwierig, die Angebote einfach zu trennen, denn gerade das Bereitstellen von Aufzeichnungen bei Live Formaten oder auch der Austausch in einer Gruppe sind genau die Dinge, die viele Online Formate richtig gut und effektiver machen. Dazu kommt, dass das FernUSG auch ein Umgehungsverbot enthält.

Darf ich meinen Onlinekurs nun nicht mehr verkaufen?

Eins ist klar: Es ist weder ein neues Gesetz aufgetaucht, was es nicht vorher gab, noch steht eine Gesetzesänderung bevor. Akut betroffen sind all die, die nun bei Digistore ihre Produkte nicht genehmigt bekommen, da sie als Fernlehrgang eingestuft werden. Der Wechsel zu einem Zahlungsanbieter, der das nicht prüft, oder der Verkauf auf eigene Rechnung löst das Problem natürlich auch nicht, da du damit immer noch gesetzlich dazu verpflichtet bist, deinen Kurs bei der ZFU prüfen zu lassen, wenn es sich um einen Fernlehrgang handelt. 

Wenn du also deinen Onlinekurs verkaufst, obwohl es sich der Definition nach um einen Fernlehrgang handelt, begehst du eine Ordnungswidrigkeit und der mit deinem Kunden geschlossenen Vertrag kann von einem Gericht als nichtig erklärt werden. Eine Auseinandersetzung mit der Thematik ist also für jeden wichtig, der digitale Produkte anbietet.

Auch ich habe dafür noch keine wirkliche Lösung gefunden, wie digitale Produkte in Zukunft gestaltet werden können. Zur Zeit ist vieles noch unklar, meiner Meinung nach gibt es aber dennoch keinen Grund zur Panik.

Mein Tipp: Keine Panik. Tief durchatmen. Mal die Lage checken, wie es für dich wirklich aussieht. Und dann eventuell anpassen oder die nötigen Schritte gehen. Mit meiner 4-Schritte-Checkliste bekommst du schon mal einen ersten Überblick darüber, ob dein digitales Produkt eine Zulassung durch die ZFU benötigt.

Höre dir dazu auch meine Podcastfolge an:

Stress durch ZFU, DSGVO und Musiklizenzen: so reagierst du auf äußere Einflüsse auf deine digitalen Produkte – Folge 023

Sobald es Neuigkeiten zur weiteren Entwicklung gibt, werde ich diesen Blogartikel aktualisieren, denn ich bin sicher, dass sich in dieser Thematik in Zukunft etwas bewegen wird.

Es lohnt sich auch, bei Sabrina von @lawlikes oder bei Sandra von @lssanwaltskanzlei vorbeizuschauen!

Wenn du in Zukunft direkt über Änderungen und Neuigkeiten im Bereich digitale Produkte von mir informiert werden möchtest, kannst du dich direkt in meine Newsletter-Liste eintragen.

Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/
https://www.zfu.de/
https://de.wikipedia.org/wiki/Fernunterrichtsschutzgesetz
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/1c2cff33-f211-4ea6-b212-0810008124f5
https://www.datenportal.bmbf.de/portal/de/G212.html#:~:text=Fernunterricht%20ist%20nach%20dem%20Fernunterrichtsschutzgesetz,der%20Lehrende%20den%20Lernerfolg%20%C3%BCberwacht.
https://www.maxgreger.de/deshalb-sind-fast-alle-vertraege-ueber-online-kurse-nichtig/
https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/online-coaching-ausstieg-aus-vertrag-nach-urteil-des-olg-celle-211297.html

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